Satzung des Regionalverbandes autismus Bodensee e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen autismus Bodensee e.V. – Regionalverband für Menschen im Autismus-Spektrum.

(2) Sitz des Vereins ist Stockach-Seelfingen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung von Menschen mit Autismus und ihren Angehörigen.

(2) Insbesondere sollen folgende Aufgaben erfüllt werden:

  1. Aufklärung über die Behinderung und die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse,
  2. Beratung und Hilfe für Eltern und Fachleute, die mit Menschen mit Autismus arbeiten,
  3. Schaffung und Betrieb eigener Einrichtungen,
  4. Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch die Herausgabe von Büchern, Broschüren sowie Darstellung in den Medien.

(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister Stockach beantragt der Verein die Mitgliedschaft im „autismus Deutschland e.V. – Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus“ mit Sitz in Hamburg.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Eltern sowie Betreuer eines Menschen mit Autismus,
  2. Menschen mit Autismus,
  3. Fachleute, welche die Interessen von Menschen mit Autismus unterstützen möchten,
  4. Sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind,
  5. Fördermitglieder, die in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben und nicht in den Vorstand gewählt werden können. Fördermitglieder erhalten vom Verein die gleichen Leistungen wie die Mitglieder nach § 5 Ziff. 1. bis 4.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Verei nsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Es gibt die Vorstandsämter 1.Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(2) Der/die 1. Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der/die 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen mindestens drei Tage vor der Sitzung in Textform oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der gewählten Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die von dem/der Schri ftführer/in unterzeichnet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von zwei Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB mindestens einmal jährlich, vorzugsweise bis zum 30. September in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell / digital bzw. im Online-Format erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Virtuelle / digitale Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Plattform oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten in Textform hierfür rechtzeitig gesonderte Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen/digitalen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, dass die Abstimmung geheim durchzuführen ist.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Satzungszwecks eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(6) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum März des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Ein Mitglied, das der Verein nach dem 31. März eines Jahres aufnimmt, zahlt für das laufende Jahr keinen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 10 Ziff. 6).

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

  1. die Vorstandsmitglieder zu wählen,
  2. zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  3. die Jahresberichte des Vorstands und die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
  4. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
  5. über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zu entscheiden und
  6. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „autismus Deutschland e.V. - Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus“ mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlichfür gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

 

21.07.2022
Stand 12.12.2022 (Datum des Eintrags der Änderungen ins Vereinsregister Amtsgericht Freiburg)